Folgende Pressenachricht vom 24.01.06 ist nachzulesen unter http://www.rundschau-online.de/html/arti...123186567.shtml.
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Itzehoe - Auch wenn die Polizei am Dienstag bundesweit gegen Raubkopierer vorgegangen ist, müssen Verbraucher vervielfältigte CDs oder DVDs nicht gleich verstecken. "Privatkopien sind grundsätzlich zulässig", sagte der Rechtsanwalt Jürgen Weinknecht aus Itzehoe (Schleswig-Holstein) in einem dpa/gms-Gespräch. Es dürfen aber maximal nur sieben Kopien angefertigt werden. Das gelte für jedes Werk, egal ob es sich um eine Musikdatei, eine CD, ein Buch oder eine DVD handelt, so der auf IT-Recht spezialisierte Jurist.
Entscheidend sei, dass die Kopien lediglich im privaten Umfeld weitergegeben werden und dass derjenige kein Geld für die Weitergabe nimmt, so Weinknecht. "Es ist also in Ordnung, seinem Nachbarn oder einem Freund eine selbstgebrannte Musik-CD zu geben", erklärt der Anwalt. Wer aber zum Beispiel Musikdateien, an denen er nicht das Urheberrecht besitzt, in einer Online-Tauschbörse anbietet, bewegt sich nicht mehr im privaten Umfeld. Er muss deshalb mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Das gilt übrigens immer auch für die Person, die eine solche Kopie ersteht.
Das Recht auf private Kopien wird durch eine weitere Regelung eingeschränkt: "Beim Kopieren darf ein Kopierschutz nicht absichtlich umgangen werden", betont Weinknecht. Es ist also zum Beispiel nicht rechtens, ein Programm zu nutzen, das den Kopierschutz von CDs oder DVDs aushebelt. "Mit einem Kopierschutz versehene Werke müssen vom Hersteller entsprechend gekennzeichnet werden." Dagegen begeht keinen Verstoß gegen das Urheberrecht, wer auf seinem Computer ein Betriebssystem verwendet, auf dem der Kopierschutz wirkungslos ist. Hier werde vom Anwender schließlich kein "wirksamer Kopierschutz" umgangen.
Eine Ausnahme im Urheberrecht stellt Software dar: Von Computerprogrammen dürfen ihre Besitzer jeweils eine Sicherungskopie anlegen, diese darf jedoch nicht zusätzlich zum Original installiert werden. Dafür darf der Softwarehersteller die Sicherungskopie nicht durch einen eingebauten Kopierschutz unterbinden.
Wie die Konsequenzen für Verbraucher aussehen, die dem Urheberrecht zuwider handeln, hängt vom Einzelfall ab. Zwar sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Damit zielt der Gesetzgeber jedoch auf "große Fische", die hunderte oder tausende Kopien verkaufen. Zwar ist es laut Weinknecht schon vorgekommen, dass auch Verbraucher, die einzelne Kopien ins Netz gestellt haben oder Raubkopien gekauft haben, angezeigt wurden. Sie kommen dem Experten zufolge in der Regel jedoch glimpflich davon.
Meist geben sich die Kläger damit zufrieden, dass die angezeigte Person vom Kopieren und Weiterverbreiten ablässt. "Viel Geld ist bei den meisten ohnehin nicht zu holen", sagt der Jurist. Als Aufforderung sollte das aber nicht verstanden werden: "Es kann passieren, dass zum Beispiel jugendliche Täter eine Jugendstrafe aufgebrummt bekommen." Die müssten dann etwa ein paar Wochenenden gemeinnützige Arbeit leisten.
Da auch die Käufer von Raubkopien belangt werden können, rät Weinknecht Verbrauchern zu mehr Aufmerksamkeit. Biete ein angeblich privater Händler seine Ware in großen Stückzahlen an, sollten potenzielle Käufer stutzig werden. Dann gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder sei die vermeintliche Privatperson ein regulärer Händler oder jemand, der gestohlene Ware verkauft. (dpa)
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Aktuelles zum Thema Privatkopie ist auch nachzulesen unter www.kopien-brauchen-originale.de
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